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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 2 U 80/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 98 | |
ZPO § 101 Abs. 1 | |
ZPO § 101 Abs. 1 2. Halbsatz | |
ZPO § 278 Abs. 6 Satz 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 2 U 80/05
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts am 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Hawickhorst und die Richter am Kammergericht Dittrich und Dr. Glaßer
beschlossen:
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien und die Streithelferin zu 1. einen gerichtlichen Vergleich des sich aus der Anlage zu diesem Beschlusstenor ergebenden Inhalts abgeschlossen haben.
2. Die Kosten des Beitrittes der Streithelferin zu 2. haben die Streithelferin zu 2. und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen.
3. Der Streitwert des zweiten Rechtszuges wird auf 86.238,17 EUR festgesetzt.
Gründe:
1. Die Feststellung des Vergleichsabschlusses ergeht auf Grundlage von § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO. So tragen gemäß § 98 ZPO im Ausgangspunkt die Parteien, d.h. der Kläger und die Beklagten, je zur Hälfte die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten eines Beitritts. Dass die Parteien bzw. die Streithelferinnen eine von der Zweifelsregelung des § 98 ZPO abweichende Vereinbarung über die Kostentragung getroffen haben, ist - trotz des gerichtlichen Hinweis vom 30. April 2008 - von keiner Seite vorgetragen worden. Soweit nach § 98 ZPO der Kläger die Kosten des Beitritts der Streithelferin zu 2. zu tragen hätte, sind diese gemäß § 101 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO der Streithelferin zu 2. aufzuerlegen.
Obzwar sich diese Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt, ohne dass es hierfür einer gerichtlichen Entscheidung bedarf (OLG Brandenburg, MDR 2008, 234 [234]; Wolst in Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 98 Rdnr. 8), hat der Senat die Kostenfolge - zur Klarstellung und auf Wunsch des Klägers sowie der Streithelferin zu 2. - festgestellt (die Zulässigkeit einer solchen Feststellung ebenfalls bejahend: OLG Brandenburg, a.a.O.).
Ende der Entscheidung
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